Über uns

Satzung

MedVVM e.V. · Waren (Müritz)


Satzung des Medizinischen Versorgungsverbundes Müritz e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Medizinischer Versorgungsverbund Müritz" nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e. V.". Der Sitz des Vereins ist in Waren (Müritz). Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Optimierung der Patientenversorgung, die Sicherung und Verbesserung der wirtschaftlichen Existenz der Mitglieder durch ein abgestimmtes Agieren im Müritz-Kreis. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, sofern sie an der Gesundheitsversorgung des Müritz-Kreises teilnehmen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden. Der Vorstand hat die Mitglieder in schriftlicher Form sowohl über aufgenommene Mitglieder als auch über abgelehnte Aufnahmegesuche mit der Aufforderung zur Rückäußerung zu informieren. Jedes Mitglied verpflichtet sich verbindlich, die vom Verein geschlossenen oder noch zu schließenden Verträge zu beachten und so den Zweck des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Darüber hinaus verpflichtet sich jedes Mitglied im Eigen- und im Vereinsinteresse Einzelverträge mit der gesetzlichen Krankenversicherung nur im Einvernehmen mit dem Vorstand zu schließen. Dies betrifft ebenso die Gründung von Medizinischen Versorgungszentren. Bei Pflichtverletzungen eines Mitgliedes können Vereinsstrafen ausgesprochen werden. Die Schiedsvereinbarung in Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung. 2. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds, b) durch Austritt, c) durch Ausschluss aus dem Verein, d) wenn nicht mehr an der Gesundheitsversorgung im Müritz-Kreis teilgenommen wird. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. 2. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind 1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende wird direkt von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Gründungsmitglieder Müritz-Klinikum GmbH und Fachklinik Waren erhalten je einen Sitz im Vorstand des Vereins. 2. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinn von § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch einen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. 4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. 2a. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres für das abgelaufene Wirtschaftsjahr statt. b. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 3. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Waren (Müritz), 02.05.2018
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